Werbeanlagen - Anbringung - Altstadtschutz - Bewilligung

Allgemeine Information

Jede Anbringung von Ankündigungen zu Reklamezwecken (z. B. Geschäftsaufschriften, Werbe- und Firmenzeichen, Anpreisungen, Fahnen, Transparente, sonstige Werbemaßnahmen, Hinweise auf Unternehmen und Büros) sowie von sonstigen Schildern, Tafeln, Aufschriften, Bemalungen, bildlichen Darstellungen u. dgl. unterliegt einer baubehördlichen Bewilligungspflicht.

Fristen

Keine

Rechtsgrundlagen

§ 7 Salzburger Altstadterhaltungsverordnung 1982 für die Schutzzone I

Voraussetzungen

§ 7 Salzburger Altstadterhaltungsverordnung 1982 für die Schutzzone I.

(1) Soweit Ankündigungen zu Reklamezwecken nicht gemäß Abs. 2 und 3 unzulässig sind, müssen sie in jeder Art ihrer Ausführung, auch als an die Fassade angebrachte Bemalung, Aufschrift, Schild, Steckschild, Tafel, Leuchtkasten, so angebracht werden, daß sie sich nach Art, Form, Größe und Farbe und unter Berücksichtigung des Anbringortes sowohl in das gesamte Bild der Fassade als auch in die unmittelbare Umgebung und das Stadtbild insgesamt harmonisch einfügen. Dies gilt ebenso für sonstige Schilder, Tafeln, Aufschriften, Bemalungen, bildliche Darstellungen u. dgl. an Bauten.

(2) Unzulässig ist:
a) die Verwendung von Leuchtfarben und von besonders grellen Farben sowie von frei sichtbaren Leuchtstoff- und Neonröhren;
b) die Anbringung von Einzelbuchstaben und Schriftzügen, bei denen erkennbar ist, daß sie aus Kunststoff gefertigt sind;
c) die Anbringung oder Errichtung auf Dächern und in Fenstern der Obergeschoße.

(3) Ankündigungen zu Reklamezwecken sowie sonstige Aufschriften dürfen nur im Bereich des Erdgeschoßes angebracht werden. Ausgenommen davon sind:
1. Steckschilder, die im Bereich des ersten Obergeschoßes angebracht werden;
2. Namensbezeichnungen für öffentliche Theater, Konzerthäuser und Museen;
3. Ankündigungen für eine Veranstaltung oder eine Veranstaltungsreihe in öffentlichen Theatern, Konzerthäusern und Museen, soweit sie an diesen Bauten in keiner festen Verbindung und höchstens ein Monat vor und während der Veranstaltung (Veranstaltungsreihe) angebracht werden.

(4) Nicht unter die Verbote des Abs 2 lit c und Abs 3 sowie des § 5 Abs 5 fällt die Änderung oder das Ersetzen von bestehenden Aufschriften zu Reklamezwecken, wenn dadurch die Schrifthöhe nicht verändert wird.

§ 7 II. Schutzzonen-Erhaltungsverordnung für die Schutzzone II.

(1) Soweit Ankündigungen zu Reklamezwecken nicht gemäß Abs. 2 unzulässig sind, müssen sie in jeder Art ihrer Ausführung, auch als an die Fassade angebrachte Bemalung, Aufschrift, Schild, Steckschild, Tafel, Leuchtkasten, so angebracht werden, daß sie sich nach Art, Form, Größe und Farbe und unter Berücksichtigung des Anbringungsortes sowohl in das gesamte Bild der Fassade als auch in die unmittelbare Umgebung und das Stadtbild insgesamt harmonisch einfügen. Dies gilt auch für sonstige Schilder, Tafeln, Aufschriften, Bemalungen, bildliche Darstellungen u.dgl. an Bauten.

(2) Unzulässig ist:
a) die Verwendung von Leuchtfarben und von besonders grellen Farben sowie von frei sichtbaren Leuchtstoff- und Neonröhren;
b) die Anbringung oder Errichtung auf Dächern und in Fenstern der Obergeschoße.

(3) Nicht unter die Verbote des Abs 2 lit b sowie des § 5 Abs 5 fällt die Änderung oder das Ersetzen von bestehenden Aufschriften zu Reklamezwecken, wenn dadurch die Schrifthöhe nicht verändert wird.

Es wird - auch hinsichtlich der Kosten des Verfahrens - empfohlen, eine Beratung durch den zuständigen Sachbearbeiter der MA 5/00 – Raumplanung und Baubehörde (MMag. Robert Ebner, E-Mail: robert.ebner@stadt-salzburg.at) in Anspruch zu nehmen.

Zum Formular

Formular an den Magistrat Salzburg

Zuständige Stelle

Magistrat Salzburg
MA 5/01 - Baurechtsamt
Auerspergstraße 7, 5024 Salzburg

Telefon: (0662) 8072-3312 und 8072-3313

E-Mail: baurechtsamt@stadt-salzburg.at

Rechtsbehelfe

Gegen einen Bescheid ist eine Beschwerde zulässig. Die Beschwerde ist binnen vier Wochen bei der Behörde schriftlich einzubringen, die den Bescheid erlassen hat. Die Frist beginnt mit der erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung bzw. im Fall der mündlichen Verkündung mit dieser.

Die Beschwerde hat weiters den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, sowie die belangte Behörde, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren sowie die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten. Eine Beschwerde ist nicht mehr zulässig, wenn nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheids von der Partei ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet wurde.

Im Übrigen enthält jeder Bescheid eine Rechtsmittelbelehrung, die die Information enthält, bei welcher Behörde und innerhalb welcher Frist das Rechtsmittel eingebracht werden muss.

Hilfs- und Problemlösungsdienste

Für den Inhalt verantwortlich

Zuständige Stelle

Letzte Aktualisierung

29.03.2021

Zum Seitenanfang top