Zur Erstattung der Anzeige ist verpflichtet, wer die Anbringung der Ankündigung unmittelbar veranlasst.
Die Anzeige hat zu enthalten:
Planliche Darstellung (Fassadenplan, Front- und Seitenansicht…) mit Beschreibung der beabsichtigten Ankündigung: Pläne, Ort, Größe, Art, Inhalt, Form, Farbgebung, Material, Dauer der Ankündigung; Zustimmungserklärung der(des) Verfügungsberechtigten (formlos).
Über Verlangen ist dem Einschreiter eine Bestätigung über die unterbliebene Untersagung und den Wirksamkeitsbeginn der Berechtigung auszustellen. (bei der Ankündigung von Veranstaltungen mit überwiegend örtlicher Bedeutung genügt die Vorlage des Plakats und die genaue Bezeichnung der Ankündigungsorte).
Wenn innerhalb von zwei Monaten nach Einlangen der vollständigen Anzeige bei der Behörde eine Zustimmung der Behörde oder keine Untersagung durch die Behörde erfolgt, ist der Einschreiter zur Anbringung der Ankündigung berechtigt.
Dauer der Berechtigung: für die begehrte Zeitdauer, höchstens 5 Jahre Verlängerungsmöglichkeit – Ansuchen