Der Inhaberwechsel einer ortsfesten oder mobilen Abfallbehandlungsanlage muss der zuständigen Stelle gemeldet werden. Die neue Inhaberin/der neue Inhaber erstattet die Meldung. Die Meldung muss von der vormaligen Inhaberin/dem vormaligen Inhaber gegengezeichnet sein.
Inhaberin/Inhaber einer Anlage ist in erster Linie die Betreiberin/der Betreiber der Anlage.
Durch den Inhaberwechsel einer Abfallbehandlungsanlage wird die Wirksamkeit der Anlagengenehmigung nicht berührt.
Die notwendige Übertragung der jeweiligen Abfallbehandlungsanlage in die Stammdaten der neuen Inhaberin/des neuen Inhabers auf edm.gv.at (→ BMK) ersetzt nicht die Meldung an die zuständige Behörde.
Der Wechsel muss unverzüglich gemeldet werden.
Die Kosten richten sich nach verschiedenen Abgaben- und Gebührenverordnungen. Es empfiehlt sich, im Vorfeld nähere Informationen bei der zuständigen Stelle einzuholen.
§ 64 Abfallwirtschaftsgesetz (AWG)
Es ist kein besonderer Verfahrensablauf zu beachten.
Die Abfallwirtschaftsbehörde als zuständige Anlagenbehörde
Dieses Formular wird direkt in der zuständigen Behörde einlangen, es wird nicht im Wege des Einheitlichen Ansprechpartners gesendet.
Formular