Übereinstimmungszeugnisse - Ermächtigung zur Ausstellung

Allgemeine Information

In Salzburg ist die Übereinstimmung des Bauprodukts mit dem zu erfüllenden Regelwerk nach Maßgabe der Baustoffliste ÖA unter anderem durch ein Übereinstimmungszeugnis einer dafür ermächtigten Stelle nachzuweisen. Neben der beim Amt der Salzburger Landesregierung eingerichteten Zertifizierungsstelle sind auch (andere) ermächtigte Stellen zur Ausstellung von Übereinstimmungszeugnissen ermächtigt. Prüf- und Überwachungsstellen dürfen nicht ermächtigte Stellen sein.

Fristen

keine

Voraussetzungen

• Bestellung einer verantwortlichen Leiterin bzw. eines verantwortlichen Leiters

• ausreichend Personal, das persönlich zuverlässig ist und das die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendige Ausbildung, Schulung und technische Erfahrung, insbesondere Spezialkenntnisse auf den Gebieten der Materialtechnologie, der Produktion der zu beurteilenden Bauprodukte und ihrer Eigenschaften, sowie mehrjährige Tätigkeit auf dem Gebiet der Qualitätssicherung sowie der Güteüberwachung für den angestrebten Ermächtigungsbereich besitzen

• die jeweilige Stelle einschließlich ihrem Personal muss frei von jedem kommerziellen, finanziellen und anderen Einfluss sein, der ihre Unparteilichkeit in Zweifel ziehen könnte

• Ausstattung mit allen erforderlichen Räumlichkeiten und Einrichtungen für eine ordnungsgemäße Durchführung der Tätigkeiten

Anträge auf Akkreditierung müssen beim Österreichischen Institut für Bautechnik (OIB), Schenkenstraße 4, A-1010 Wien, eingebracht werden. Der Antrag muss alle Informationen beinhalten, die zur Überprüfung der Erfüllung der Voraussetzungen notwendig sind, insbesondere auch die Angabe jener Bauprodukte, für die die Ermächtigung beantragt wird

Zuständige Stelle

Das Österreichische Institut für Bautechnik wird mit der Aufgabe betraut, Stellen zur Ausstellung von Übereinstimmungszeugnissen zu ermächtigen.

Rechtsbehelfe

Gegen einen Bescheid ist eine Beschwerde zulässig. Die Beschwerde ist binnen vier Wochen bei der Behörde schriftlich einzubringen, die den Bescheid erlassen hat. Die Frist beginnt mit der erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung bzw. im Fall der mündlichen Verkündung mit dieser.

Die Beschwerde hat weiters den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, sowie die belangte Behörde, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren sowie die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten. Eine Beschwerde ist nicht mehr zulässig, wenn nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheids von der Partei ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet wurde.

Im Übrigen enthält jeder Bescheid eine Rechtsmittelbelehrung, die die Information enthält, bei welcher Behörde und innerhalb welcher Frist das Rechtsmittel eingebracht werden muss.

Hilfs- und Problemlösungsdienste

Letzte Aktualisierung

29.03.2021

Zum Seitenanfang top