Rechtsgrundlagen: Salzburger Kinderbetreuungsgesetz 2007, LGBl. Nr. 41; Salzburger Tagesbetreuungs-Verordnung, LGBl. Nr. 66/2002; jeweils in der geltenden Fassung.
Tageseltern (Tagesmütter oder Tagesväter) sind eigenberechtigte Personen, die Kinder bis zum vollendeten 16. Lebensjahr regelmäßig und entgeltlich während des Tages individuell im eigenen Haushalt betreuen, mit Ausnahme von Personen, die zum Kind bis zum dritten Grad verwandt oder verschwägert, Wahleltern, Pflegeeltern oder Obsorgeträger des betreuten Kindes sind.
Wenn nur Kinder im Vorschulalter in der Tagesfamilie sind, darf die Höchstzahl von vier Kindern (eigene Kinder mit eingerechnet) nicht überschritten werden. Erfolgt die Betreuung von zum Teil älteren Kindern, so kann die Höchstzahl mit bis zu sechs Kindern festgelegt werden, wenn diese Kinder nicht ausschließlich ganztägig betreut werden.
Tageseltern brauchen die Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde (Kinder- und Jugendhilfe) und eine spezielle Schulung.
Tageseltern müssen eine durch Schulung erworbene fachliche Eignung für die Tagesbetreuung besitzen und in der Lage sein, ausreichend Zeit und Kraft für die in Tagesbetreuung übernommenen Kinder (Tageskinder) aufzuwenden. Die Schulung umfasst zur Zeit (Stand 01/2016) 334 Stunden inkl. 80 Stunden Praktikum nach dem Gütesiegel des Bundesministeriums für Familie und Jugend.
Bei der Tagesmutter oder dem Tagesvater oder bei einer in Wohngemeinschaft mit diesen lebenden Person darf insbesondere keiner der nachfolgenden Umstände vorliegen:
- ansteckende, schwere körperliche Erkrankung oder Sucht;
- schwere chronische körperliche Erkrankung, psychische Krankheit oder geistige Beeinträchtigung; dies gilt nicht für Haushaltsangehörige, die während der Betreuungszeit abwesend sind, oder in Abhängigkeit von der Schwere der geistigen Beeinträchtigung von Haushaltsangehörigen, wenn die Tagesmutter oder der Tagesvater die notwendige psychische Stärke aufweist und ausreichend Zeit für die Betreuung des Tageskindes hat;
- Vorstrafen, die das Wohl des Kindes gefährdet erscheinen lassen;
- erkennbare Mängel in der Betreuung eigener Kinder;
- sonstige Gründe, die das Wohl des Tageskindes gefährdet erscheinen lassen, zB Pflegefall in der eigenen Familie, der nicht ausreichend Zeit für das Tageskind zulässt.
Hat die Tagesmutter oder der Tagesvater eigene Kinder, die das 3. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soll zum Tageskind ein Altersunterschied von mindestens einem Jahr bestehen, um die notwendige intensive Betreuung sicherzustellen.
Tageseltern muss geeigneter Wohnraum oder Betriebsräumlichkeiten auf Dauer zur Verfügung stehen.