Rechtsgrundlage: Salzburger Veranstaltungsgesetz 1997, LGBl Nr 100/1997 in der geltenden Fassung. Veranstaltungsstätten-Verordnung, LGBl Nr 10/2001 in der geltenden Fassung.
Alle im Land Salzburg öffentlichen, allgemein zugänglichen, dem Vergnügen und der Erbauung der Teilnehmer bestimmten Darbietungen und Einrichtungen unterliegen den Bestimmungen des Salzburger Veranstaltungsgesetzes 1997 und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen. Alle nicht bewilligungspflichtigen (bewilligungs-pflichtig: Filmvorführungen, Revue- und Varietevorstellungen, Veranstaltungen im Umherziehen unter Verwendung betriebstechnischer Einrichtungen) öffentlichen Veranstaltungen sind beim Bürgermeister der Gemeinde, in der sie abgehalten werden, in der Stadt Salzburg bei der Bundespolizeidirektion, anzumelden.
Von der Anmeldepflicht ausgenommen sind Veranstaltungen gemäß § 12 Absatz 2 Salzburger Veranstaltungsgesetz 1997.
Unter bestimmen Voraussetzungen oder bei Nichtvorliegen der erforder-lichen Bewilligungen und Genehmigungen ist die Abhaltung der beabsichtigten Veranstaltung gemäß § 14 Salzburger Veranstaltungsgesetz 1997 zu untersagen.