§ 53 Salzburger Kinderbetreuungsgesetz 2007, LGBl. Nr. 41 in der geltenden Fassung
Keine gesetzlichen Fristen
HortleiterInnen müssen im Bundesland Salzburg eine Ausbildung zur KindergartenpädagogIn, zur ErzieherIn oder eine Lehrbefähigungs- oder Lehramtsprüfung nachweisen. Um ihre Befähigung zur Leitung eines Hortes nachzuweisen, wird der Besuch eines KindergartenleiterInnenkurses empfohlen.
Allgemeiner Antrag
Amt der Salzburger Landesregierung Abteilung 2 Kultur, Bildung, Gesellschaft Referat 2/01 Kinderbetreuung, Elementarbildung, Familien