Ausweise für bestimmte Berufe

Allgemeine Informationen

Um als Fremdenführerin/Fremdenführer oder Berufsdetektivin/Berufsdetektiv tätig zu sein, ist eine Legitimation notwendig.

Diese Legitimation müssen sowohl die Gewerbetreibenden als auch die Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter immer mitführen, wenn sie das Gewerbe ausüben. Auf Verlangen ist sie den behördlichen Organen bzw. den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes vorzuweisen bzw. zur Einsichtnahme auszuhändigen.

Dieser Ausweis mit Lichtbild wird der Anmelderin/dem Anmelder bei der Begründung eines Gewerbes von der zuständigen Behörde ausgestellt. Er bescheinigt die Erlaubnis zur Ausübung des betreffenden Gewerbes.

Hinweis

Die Ausstellung der Legitimation für Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter kann von der Gewerbeinhaberin/dem Gewerbeinhaber jederzeit beantragt werden.

Die Legitimation beispielsweise für Fremdenführerinnen/Fremdenführer beinhaltet Informationen über

  • örtliche und sachliche Beschränkungen der Berechtigung,
  • Fremdsprachen, die die Gewerbetreibende/der Gewerbetreibende beherrscht,
  • eventuell besondere Kenntnisse in speziellen Sachgebieten.

Achtung

Diese Regelungen gelten grundsätzlich auch für Unternehmerinnen/Unternehmer aus EU-Mitgliedstaaten in Österreich.

Erforderliche Unterlagen

  • Amtlicher Lichtbildausweis
  • Pro Person, die eine Legitimation erhalten soll:
    • Zwei Fotos
    • Bestätigung des Sozialversicherungsträgers über ein Arbeitnehmerverhältnis
    • Bei Fremdenführergewerbe: Zeugnis über fachliche Befähigung

Fristen

Es sind keine besonderen Fristen zu beachten.

Für den Inhalt verantwortlich

Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft

Kosten

Es fallen keine Kosten an.

Letzte Aktualisierung

4. April 2024

Rechtsgrundlagen

§§ 62, 108, 129, 130 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994)

Verfahrensablauf

Der Antrag auf Ausstellung einer Legitimation kann – formlos oder mittels Formular – persönlich, schriftlich oder teilweise auch elektronisch gestellt werden.

Der formlose Antrag sollte folgende Angaben enthalten:

  • Name und Firmenwortlaut
  • Hauptstandort
  • GISA-Zahl
  • Pro Person, die eine Legitimation erhalten soll:
    • Name
    • Geburtsdatum
    • Adresse

Die Behörde kann die Ausstellung der Legitimation für die Mitarbeiterin/den Mitarbeiter verweigern, wenn gegen sie/ihn eine strafgerichtliche Verurteilung (Gewerbeausschlussgrund) vorliegt, die noch nicht getilgt ist, und erwartet werden kann, dass sie/er bei der Ausübung der gewerblichen Tätigkeit diese oder eine ähnliche Straftat wieder begeht.

Wenn sich herausstellt, dass die Mitarbeiterin/der Mitarbeiter nach Ausstellung der Legitimation eine solche Straftat begangen hat, wird die Legitimation von der Behörde eingezogen.

Voraussetzungen

Begründung der Gewerbeberechtigung

Zum Formular

Dieses Formular wird direkt in der zuständigen Behörde einlangen, es wird nicht im Wege des Einheitlichen Ansprechpartners gesendet.

Formular an die Bezirkshauptmannschaft

Formular an den Magistrat Salzburg

Zusätzliche Informationen

Weiters sind Legitimationen erforderlich für das Aufsuchen von Privatpersonen durch Handlungsreisende (Gewerbeinhaberin/Gewerbeinhaber und Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter) zum Zweck des Sammelns von Bestellungen. Hierfür gelten besondere Regelungen.

Zuständige Stelle

Die Gewerbebehörde, die für den Gewerbestandort örtlich zuständig ist:

Die Bezirkshauptmannschaft

In der Stadt Salzburg: der Magistrat Salzburg, siehe Detailinformation

Zusätzliche Information

In der Stadt Salzburg: der Magistrat Salzburg

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