Rechtsgrundlage: § 6 Salzburger Heilvorkommen- und Kurortegesetz – HKG 1997, LGBl Nr 101/1997, idgF
Die Nutzung von Heilvorkommen bedarf einer Bewilligung durch einen Bescheid der Landesregierung. Das Bewilligungsverfahren ist über Antrag des Eigentümers oder Nutzungsberechtigten des Heilvorkommens einzuleiten. Im Bewilligungsbescheid sind die Bedingungen und Auflagen vorzuschreiben, die nach den Erkenntnissen der balneologischen Wissenschaft erforderlich sind.
Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens kann eine mündliche Verhandlung an Ort und Stelle durchgeführt werden. Weiters ist ein Gutachten der Landessanitätsdirektion einzuholen.