Automaten, Vitrinen, Schaukästen - Anbringung - Altstadtschutz - Bewilligung

Allgemeine Information

Jede Anbringung von Automaten, Vitrinen, Schaukästen, ausgenommen von je Gästeeingang einem, in dessen Bereich befindlichen und in ortsüblicher Form und Gestaltung ausgeführten Schaukästen für Speisekarten mit einem Ausmaß von höchstens 0,15 m² ist baubewilligungspflichtig.

Fristen

Keine

Rechtsgrundlagen

§ 6 Salzburger Altstadterhaltungsverordnung 1982 bzw. § 6 II. Schutzzonen-Erhaltungsverordnung

Voraussetzungen

Die Anbringung von Vitrinen (Vitrinenkästen), Automaten und Schaukästen ist nur insoweit zulässig, als sie sich nach Ausmaß, Form und Anordnung sowie im Hinblick auf die architektonische Struktur harmonisch einfügen. Ihre Anbringung in Tür- oder Portalgewänden ist unzulässig.

Zum Formular

Formular an den Magistrat Salzburg

Zusätzliche Informationen

Es wird - auch hinsichtlich der Kosten des Verfahrens - empfohlen, eine Beratung durch den zuständigen Sachbearbeiter der MA 5/00 – Raumplanung und Baubehörde (MMag. Robert Ebner, E-Mail: robert.ebner@stadt-salzburg.at) in Anspruch zu nehmen.

Zuständige Stelle

Magistrat Salzburg
MA 5/01 - Baurechtsamt
Auerspergstraße 7, 5024 Salzburg

Telefon: (0662) 8072-3312 und 8072-3313

E-Mail: baurechtsamt@stadt-salzburg.at

Rechtsbehelfe

Gegen einen Bescheid ist eine Beschwerde zulässig. Die Beschwerde ist binnen vier Wochen bei der Behörde schriftlich einzubringen, die den Bescheid erlassen hat. Die Frist beginnt mit der erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung bzw. im Fall der mündlichen Verkündung mit dieser.

Die Beschwerde hat weiters den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, sowie die belangte Behörde, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren sowie die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten. Eine Beschwerde ist nicht mehr zulässig, wenn nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheids von der Partei ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet wurde.

Im Übrigen enthält jeder Bescheid eine Rechtsmittelbelehrung, die die Information enthält, bei welcher Behörde und innerhalb welcher Frist das Rechtsmittel eingebracht werden muss.

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Letzte Aktualisierung

23.03.2021

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