Übertragungsnetz - Feststellung des Betriebes

Allgemeine Information

Der Betrieb eines Übertragungsnetzes ist der Landesregierung vorausgehend anzuzeigen. Die Landesregierung hat über Antrag festzustellen, ob ein Übertragungsnetz vorliegt oder nicht. Diese Feststellung kann auch von Amts wegen getroffen werden.

Fristen

Keine

Voraussetzungen

Der Anzeige / dem Antrag sind die zum Nachweis der Person des Betreibers erforderlichen Unterlagen sowie eine Beschreibung der Art und des Umfanges der Stromübertragung und ein Plan des vorgesehenen Übertragungsnetzes im Maßstab 1 : 25000, in dem auch die angrenzenden und zusammenhängenden Verteilernetze und Verbindungsleitungen eingetragen sind, in zweifacher Ausfertigung anzuschließen.

Zuständige Stelle

Amt der Salzburger Landesregierung
Abteilung 7 Wasser
Referat 7/01 Wasser- und Energierecht
Fanny-v.-Lehnert-Straße 1, 5020 Salzburg

wasser-energierecht@salzburg.gv.at  

 

Rechtsbehelfe

Gegen einen Bescheid ist eine Beschwerde zulässig. Die Beschwerde ist binnen vier Wochen bei der Behörde schriftlich einzubringen, die den Bescheid erlassen hat. Die Frist beginnt mit der erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung bzw. im Fall der mündlichen Verkündung mit dieser.

Die Beschwerde hat weiters den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, sowie die belangte Behörde, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren sowie die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten. Eine Beschwerde ist nicht mehr zulässig, wenn nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheids von der Partei ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet wurde.

Im Übrigen enthält jeder Bescheid eine Rechtsmittelbelehrung, die die Information enthält, bei welcher Behörde und innerhalb welcher Frist das Rechtsmittel eingebracht werden muss.

Hilfs- und Problemlösungsdienste

Für den Inhalt verantwortlich

Zuständige Stelle

Letzte Aktualisierung

29.03.2021

Zum Seitenanfang top