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Allgemeine Information

Das Salzburger Naturschutzgesetz dient dem Schutz und der Pflege der heimatlichen Natur und der vom Menschen gestalteten Kulturlandschaft. Bestimmte Eingriffe in die Natur unterliegen einer Anzeigepflicht gemäß § 26 Salzburger Naturschutzgesetz.

Fristen

Untersagung innerhalb von drei Monaten ab vollständiger Einbringung der Anzeige;

einmalige Fristverlängerung um drei Monate möglich.

Rechtsgrundlagen

§ 26 Abs. 1 lit. f NSchG idgF

Voraussetzungen

Schriftliche Zustimmung des Grundeigentümers oder sonst Verfügungsberechtigten.

Zum Formular

Dieses Formular wird direkt in der zuständigen Behörde einlangen, es wird nicht im Wege des Einheitlichen Ansprechpartners gesendet.

Formular

Zuständige Stelle

Rechtsbehelfe

Gegen einen Bescheid ist eine Beschwerde zulässig. Die Beschwerde ist binnen vier Wochen bei der Behörde schriftlich einzubringen, die den Bescheid erlassen hat. Die Frist beginnt mit der erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung bzw. im Fall der mündlichen Verkündung mit dieser.

Die Beschwerde hat weiters den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, sowie die belangte Behörde, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren sowie die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten. Eine Beschwerde ist nicht mehr zulässig, wenn nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheids von der Partei ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet wurde.

Im Übrigen enthält jeder Bescheid eine Rechtsmittelbelehrung, die die Information enthält, bei welcher Behörde und innerhalb welcher Frist das Rechtsmittel eingebracht werden muss.

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Letzte Aktualisierung

29.03.2021

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