Schulerhalter:
Eine private Berufs- oder Fachschule zu führen, ist/sind berechtigt:
jeder österreichische Staatsbürger, der voll handlungsfähig und in sittlicher und staatsbürgerlicher Hinsicht verlässlich ist;
jede Gebietskörperschaft, jede gesetzlich anerkannte Kirche oder Religionsgesellschaft und jede sonstige Körperschaft des öffentlichen Rechts sowie jede sonstige juristische Person, die ihren Sitz im Inland hat und deren vertretungsbefugte Organe die im voranstehenden Punkt genannten Voraussetzungen erfüllen;
Personen, die Angehörige eines Staates sind, der Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, oder als juristische Personen ihren Sitz (Hauptverwaltung, Hauptniederlassung) in einem solchen Staat haben, und österreichischen Staatsbürgern bzw. juristischen Personen mit Sitz im Inland durch besondere staatsvertragliche Regelungen gleichgestellte Personen.
Darüber hinaus können Personen, die eine solche Staatsbürgerschaft nicht besitzen, oder juristische Personen, deren Sitz sich in einem anderen Staat befindet oder deren vertretungsbefugte Organe eine solche Staatsbürgerschaft nicht besitzen, zur Führung einer Privatschule zugelassen werden, wenn sie bzw. ihre vertretungsgefugten Organe voll handlungsfähig, in sittlicher Hinsicht verlässlich und keine nachteiligen Auswirkungen auf das land- und forstwirtschaftliche Schulwesen zu erwarten sind.
Leiter und Lehrer:
Der Schulerhalter hat für die pädagogische und administrative Leitung der Privatschule einen Leiter zu bestellen. Leiter und Lehrer müssen folgende Bedingungen erfüllen:
österreichische Staatsbürgerschaft oder Angehörigkeit zu einem Staat, der Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, oder Gleichstellung durch besondere staatsvertragliche Regelungen und Besitz für die Tätigkeit ausreichender Kenntnisse der deutschen Sprache; die Schulbehörde hat Nachsicht von diesem Erfordernis zu erteilen, wenn ein Mangel an entsprechend lehrbefähigten Lehrern besteht oder die Verwendung sonst im Interesse der Schule gelegen ist;
Eignung zum Lehrer in sittlicher, staatsbürgerlicher und gesundheitlicher Hinsicht;
Lehrbefähigung für die betreffende oder eine verwandte Schulart; für Lehrer hat die Schulbehörde Nachsicht von diesem Erfordernis zu erteilen, wenn ein Mangel an entsprechend lehrbefähigten Lehrern besteht oder die Verwendung sonst im Interesse der Schule gelegen ist;
Schulerhalter, welche die vorgenannten Bedingungen erfüllen, können die Leitung der Privatschule auch selbst ausüben.
Schulräume und Lehrmittel:
Die finanzielle, personelle und räumliche Vorsorge für die Führung der Schule ist Aufgabe des Schulerhalters. Der Schulerhalter muss über Schulräume, die baulich und einrichtungsmäßig dem Zweck und der Organisation der Privatschule, sowie den Grundsätzen der Pädagogik und der Schulhygiene entsprechen und über die zur Durchführung des Lehrplanes notwendigen Lehrmittel und sonstigen Ausstattungen und Einrichtungen verfügen.