Tagesbetreuungseinrichtung - Bewilligung

Allgemeine Information

Eine Tagesbetreuungseinrichtung ist eine Einrichtung, in der Kinder bis zum vollendeten 16. Lebensjahr (Kleinkinder, Vorschulkinder und/oder Schulkinder) regelmäßig und entgeltlich während des Tages in geeigneten Räumlichkeiten betreut und erzogen werden.
Folgende Formen der Tagesbetreuung werden angeboten: 


Krabbelgruppen:
In Krabbelgruppen werden Kinder vom ersten bis zum vollendeten dritten Lebensjahr bzw. bis zum Kindergarteneintritt betreut. Es werden maximal acht Kinder pro Gruppe aufgenommen. Jede Gruppe wird von einer fachlich ausgebildeten PädagogIn geleitet, für je 2 Gruppen steht eine Zusatzkraft zur Verfügung.

Alterserweiterte Gruppen:
Es können Kinder vom ersten bis zum vollendeten sechzehnten Lebensjahr diese Einrichtung besuchen. Die Gruppenhöchstzahl ist mit sechzehn Kindern gesetzlich festgelegt, wobei sich bei der Anwesenheit von Kindern unter drei Jahren und beeinträchtigten Kindern die Kinderzahl vermindert. Jede Gruppe wird von einer fachlich ausgebildeten PädagogIn geleitet, bei mindestens zwei Kindern unter 3 Jahren und/oder Kinder mit besonderen Bedürfnissen steht eine Zusatzkraft zur Verfügung.

Schulkindgruppen:
Schulkindgruppen sind Einrichtungen für Schulkinder außerhalb des Unterrichtes, wenn keine ganztägige Schulform vorhanden ist. Die Gruppenhöchstzahl ist mit sechzehn Kindern gesetzlich festgelegt. Jede Gruppe wird von einer fachlich ausgebildeten PädagogIn geleitet. Für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf steht eine Zusatzkraft zur Verfügung.

Zum Betrieb einer Tagesbetreuungseinrichtung benötigt man eine Bewilligung durch das Referat 2/01.

Rechtsträger können sowohl natürliche als auch juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechtes sein.

Die Tagesbetreuungseinrichtung bedarf längerfristig geeigneter Räumlichkeiten. Größe, Ausstattung und Einrichtung der Räumlichkeiten müssen auf das pädagogische Konzept, das Alter und die Bedürfnisse der Kinder Bedacht nehmen und müssen die entsprechende Sicherheit aufweisen. Pro Kind und Betreuungsperson müssen die Räumlichkeiten eine Fläche von mindestens vier Quadratmeter umfassen.

Fristen

Es gibt keine gesetzlichen Fristen. Das Verfahren nimmt jedoch einige Zeit in Anspruch. Um eine Bewilligung ab September zu bekommen, müssen daher alle erforderlichen Unterlagen bis spätestens Ende Mai im Referat für Kindergärten, Horte und Tagesbetreuung eingelangt sein!

Rechtsgrundlagen

Rechtsgrundlagen: Salzburger Kinderbetreuungsgesetz 2007, LGBl. Nr. 41;
Salzburger Tagesbetreuungs-Verordnung, LGBl. Nr. 66/2002; jeweils in der geltenden Fassung.

Voraussetzungen

1. Bedarfsbescheid:
Als Voraussetzung für die Fördermittel von Land und Gemeinde muss ein gültiger Bedarfsbescheid von der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich vorliegen. Bei Aufnahme von Kindern aus anderen Gemeinden ist die Zustimmung der Wohnsitzgemeinde der Kinder einzuholen.

2. Raumkonzept:
• Plan der Räumlichkeiten mit Angabe der Raumgrößen (m²).
• Mietvertrag für angemietete Liegenschaften.
• Baupolizeiliche Bewilligung (falls die Räume noch nicht für die Kinderbetreuung gewidmet sind).

3. Sozialpädagogisches Konzept:
Dies muss in Absprache mit der zuständigen Inspektorin erfolgen.

4. Finanzierungskonzept:
Gegenüberstellung
Einnahmen (Subvention, Elternbeiträge, Spenden ...)
Ausgaben (Personalkosten, Betriebskosten, Sachaufwand, Ausstattung ...)
Keine Gewinnerzielung (Einnahmen - Ausgaben = 0)

5. Kostenbeitrag der Eltern oder anderer Erziehungsberechtigter Der Mindestbeitrag bei Vollbetreuung (ab 31 Wochenstunden) beträgt:
• für Kinder unter drei Jahre € 116
• für Kinder über drei Jahre € 72 der Höchstbeitrag liegt jeweils bei € 440.
Bei einem geringeren Betreuungsumfang oder in sozialen Härtefällen kann der Mindestbeitrag dementsprechend niedriger sein. Soziale Staffelungen liegen im Ermessen des Rechtsträgers.

6. Bewilligungsansuchen:
Formloser Antrag mit folgendem Inhalt:
• Art der Einrichtung (Krabbelgruppe, Alterserweiterte Gruppe, Schulkindgruppe)
• Ort und Räumlichkeiten
• Kinderzahl, Gruppenanzahl und Alter der Kinder

7. Ab wann sollte die Genehmigung wirksam werden? Vereine
Wenn Vereine eine Tagesbetreuungseinrichtung errichten:
• Nichtuntersagungsbescheid der Behörde
• Vereinsbehördliche Bestätigung der Vorstandsmitglieder
• Statuten des Vereins

8. Ausbildung:
Ausbildungsnachweise der gruppenführenden Betreuungspersonen sind vorzulegen.
Die Bewilligung erfolgt schriftlich durch Bescheid der Landesregierung.

Zum Formular

Zuständige Stelle

Amt der Salzburger Landesregierung
Abteilung 2 Kultur, Bildung, Gesellschaft
Referat 2/01 Kinderbetreuung, Elementarbildung, Familien

Vor Antragstellung werden ein ausführliches Informationsgespräch und eine Objektbesichtigung vor Ort dringend empfohlen (telefonische Terminvereinbarung ist erforderlich).

Rechtsbehelfe

Gegen einen Bescheid ist eine Beschwerde zulässig. Die Beschwerde ist binnen vier Wochen bei der Behörde schriftlich einzubringen, die den Bescheid erlassen hat. Die Frist beginnt mit der erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung bzw. im Fall der mündlichen Verkündung mit dieser.

Die Beschwerde hat weiters den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, sowie die belangte Behörde, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren sowie die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten. Eine Beschwerde ist nicht mehr zulässig, wenn nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheids von der Partei ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet wurde.

Im Übrigen enthält jeder Bescheid eine Rechtsmittelbelehrung, die die Information enthält, bei welcher Behörde und innerhalb welcher Frist das Rechtsmittel eingebracht werden muss.

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Letzte Aktualisierung

29.03.2021

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