Zur Beantragung der Bewilligung ist verpflichtet, wer die Anbringung der Ankündigungsanlage (oder Widmung baulicher oder sonstiger Anlagen oder Teilen davon für solche Zwecke) unmittelbar veranlasst.
Das Ansuchen hat zu enthalten:
Pläne mit Beschreibung der beabsichtigten Ankündigung: Ort, Größe, Art, Inhalt, Form, Farbgebung, Material, Dauer der Ankündigung.
Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn durch die Ankündigungsanlage unter Berücksichtigung der darauf vorzunehmenden Ankündigungen das Ortsbild weder gestört noch verunstaltet wird. (Verfahren, Sachverständigengutachten…) Wenn dadurch das geschützte Orts- oder Stadtbild beeinträchtigt oder seine Wahrnehmbarkeit erheblich vermindert wird, ist die Anbringung von der Behörde zu versagen.
Zur Sicherung dieses Erfordernisses kann die Bewilligung auch unter Auflagen erteilt werden.
Dauer der Berechtigung: für die begehrte Zeitdauer, höchstens 5 Jahre Verlängerungsmöglichkeit – Ansuchen