Auf Antrag hat das Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz von einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (
EWR
-Vertragsstaat) oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellte Qualifikationsnachweise im Beruf der Physiotherapie anzuerkennen.
Ohne Anerkennung sowie Eintragung ins Gesundheitsberuferegister begehen sowohl die/der Ausübende als auch jene Personen, die diese Personen zu einer entsprechenden Tätigkeit heranziehen, eine mit Geldstrafe bedrohte Verwaltungsübertretung. Daneben kann es zu zivil- und strafrechtlichen Haftungsfolgen kommen.
Die Anerkennung kann auch
im Wege des Europäischen Berufsausweis – EBA (
→
EU
)
beantragt werden.