Auf Antrag hat das Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz eine im Ausland staatlich anerkannte Ausbildung im kardiotechnischen Dienst anzuerkennen.
Ohne Anerkennung sowie Eintragung in die Kardiotechnikerliste begehen sowohl die/der Ausübende als auch jene Personen, die diese Personen zu einer entsprechenden Tätigkeit heranziehen, eine mit Geldstrafe bedrohte Verwaltungsübertretung. Daneben kann es zu zivil- und strafrechtlichen Haftungsfolgen kommen.