Es sind keine besonderen Fristen einzuhalten, die Anzeige hat jedoch 
 
  vor
  Aufnahme der tierärztlichen Tätigkeit zu erfolgen. Zu beachten ist, dass die Meldung in jedem neuen Kalenderjahr, in dem die tierärztliche Tätigkeit in Österreich grenzüberschreitend ausgeübt werden soll, zu wiederholen ist.