Campingplatz - Errichtung - Bewilligung

General information

Bewilligung zur Errichtung eines Campingplatzes. Darunter ist ein Grundstück, Grundstücksteil oder mehrere Grundstücke zu verstehen, welche(s) im Rahmen des Tourismus zum Zwecke des Aufstellens von Zelten, Wohnwagen oder Wohnmobilen für wenigstens zehn Gäste einschließlich des damit allenfalls verbundenen Abstellens von Kraftfahrzeugen länger als eine Woche bereitgestellt wird. Es macht keinen Unterschied, ob die Bereitstellung des Grundstückes entgeltlich oder unentgeltlich erfolgt oder ob der Zutritt zum Grundstück öffentlich oder auf geladene Gäste beschränkt ist.

Required documents

  • schriftlicher Antrag

  • ein Lageplan im Maßstab 1:500, aus dem die Grenzen des Campingplatzes, die Lage der Einrichtungen, die Verkehrs- und Parkflächen sowie die Lage und Anzahl der Stellplätze und der Kraftfahrzeug-Abstellplätze ersichtlich sein müssen;

  • eine Betriebsbeschreibung;

  • ein Gestaltungskonzept, das zu enthalten hat:
    - Grundriss-, Schnitt- und Ansichtspläne sämtlicher Bauten sowie des Ein- und Ausfahrtsbereichs
    - einen Beleuchtungsplan,
    - einen Abgrenzungs- und Bepflanzungsplan mit Ansichten,
    - einen technischen Bericht unter Anführung aller Maßnahmen zur landschaftsschonenden Gestaltung der Bauten und zur landschaftlichen und ökologischen Eingriffsminimierung,
    - eine Darstellung und Beschreibung der Trinkwasserversorgung, der Sanitäreinrichtungen (Wasch-, Dusch- und Toilettenanlagen) und Abwasserentsorgung,
    - eine Darstellung und Beschreibung der sonstigen technischen Infrastruktur und der je nach Betriebsweise allenfalls erforderlichen Heizungsanlagen;

  • ein Eigentumsnachweis über die als Campingplatz in Aussicht genommenen Grundstücke oder Grundstücksteile oder für den Fall, dass der Antragsteller nicht selbst Eigentümer ist, ein Nachweis über die Zustimmung des Eigentümers;

  • ein Verzeichnis der Eigentümer der im Abstand von 50 m um den Campingplatz gelegenen Grundstücke.

Die Behörde kann von einzelnen der angeführten Angaben und Unterlagen absehen, wenn diese für die Beurteilung des Vorhabens unerheblich sind. Sie kann die Vorlage weiterer Unterlagen sowie sonstiger Behelfe verlangen, soweit dies für die Beurteilung des Vorhabens erforderlich ist.

Deadlines

Für die antragsstellende Person bestehen keine besonderen Fristen. 

Costs and fees

Landesverwaltungsabgabe: € 300, Zuschlag von € 30/ halbe Stunde der mündlichen Verhandlung (TP 17 S.VuK-VO)

Gebühren nach dem Gebührengesetz des Bundes: € 47,30 für den Antrag, € 83,60 für die Erteilung der Befugnis, € 3,90 pro Beilage

Legal bases

§§ 3ff Salzburger Campingplatzgesetz, LGBl. Nr. 44/2013 idgF

Requirements

In diesem Verfahren werden auch die naturschutzrechtlichen Genehmigungsvoraussetzungen berücksichtigt.

Forms

Dieses Formular wird direkt in der zuständigen Behörde einlangen, es wird nicht im Wege des Einheitlichen Ansprechpartners gesendet.

Formular an die Bezirkshauptmannschaft

Formular an den Magistrat Salzburg

Responsible department

Means of redress or appeal

Gegen einen Bescheid ist eine Beschwerde zulässig. Die Beschwerde ist binnen vier Wochen bei der Behörde schriftlich einzubringen, die den Bescheid erlassen hat. Die Frist beginnt mit der erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung bzw. im Fall der mündlichen Verkündung mit dieser.

Die Beschwerde hat weiters den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, sowie die belangte Behörde, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren sowie die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten. Eine Beschwerde ist nicht mehr zulässig, wenn nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheids von der Partei ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet wurde.

Im Übrigen enthält jeder Bescheid eine Rechtsmittelbelehrung, die die Information enthält, bei welcher Behörde und innerhalb welcher Frist das Rechtsmittel eingebracht werden muss.

Assistance and problem-solving services

Responsible for the content

Amt der Salzburger Landesregierung
Abteilung 1: Wirtschaft, Tourismus und Gemeinden
Referat 1/04: Tourismus und Gemeindefinanzierung

Last update

24.03.2021

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