Campingplätze und Golfplätze einschließlich Nebenanlagen - Errichtung - naturschutzbehördliche Bewilligung

Allgemeine Information

Das Salzburger Naturschutzgesetz dient dem Schutz und der Pflege der heimatlichen Natur und der vom Menschen gestalteten Kulturlandschaft. Eingriffe in die Natur unterliegen einer Bewilligungspflicht durch die Naturschutzbehörde gemäß § 25 Salzburger Naturschutzgesetz. Soweit die Verwirklichung eines Vorhabens nach den jeweiligen Bestimmungen des Naturschutzgesetzes in Betracht kommt, muss bei Planung und Durchführung von Vorhaben darauf Bedacht genommen werden, dass Beeinträchtigungen der Natur vermieden werden, soweit dies aber nicht möglich ist, müssen unvermeidbare Beeinträchtigungen der Natur jedenfalls so gering wie möglich gehalten und weitgehend durch anderweitige Maßnahmen ausgeglichen werden.

Erforderliche Unterlagen

  • Name und Anschrift der antragsstellenden Person und der Grundeigentümer, falls Antragsteller*in und Grundeigentümer*in nicht ident sind,
  • Angaben, ob und in welchem geschützten Gebiet das Vorhaben geplant ist,
  • Bezeichnung der Grundstücke, der Katastralgemeinde und der Gemeinde, in der das Vorhaben beabsichtigt ist,
  • Art des Vorhabens, Art der Kulturgattung und der Flächenwidmung des Grundstückes, auf dem das Vorhaben beabsichtigt ist,
  • Angaben über bereits vorliegende Bewilligungen bzw Berechtigungen oder eingeleitete Verfahren nach anderen für das Vorhaben in Betracht kommenden Rechtsvorschriften (Baubewilligung udgl)
  • bei gewissen Maßnahmen die Übereinstimmung des Vorhabens mit den raumordnungsrechtlichen Voraussetzungen
  • die schriftliche Zustimmung de Grundeigentümer oder sonst Verfügungsberechtigten zum beantragten Vorhaben, wenn diese nicht selbst Antragssteller*in sind
  • innerhalb einer von der Behörde festzusetzenden Frist die privatrechtliche Möglichkeit der Verwirklichung beabsichtigter behördlicher Vorschreibungen (zB Auflagen, Ausgleichmaßnahmen) oder von Landschaftspflegeplänen

Vereinfachtes Verfahren:

  • eine Beschreibung des Vorhabens,
  • Angaben über die Namen und Anschriften des/der Betreiber*in des Vorhabens und des/der Grundeigentümer*in, 
  • gegebenenfalls die schriftliche Zustimmung der Grundeigentümer
  • die Bezeichnung der vom Vorhaben berührten Grundstücke (Gemeinde, Katastralgemeinde, Parzellen-Nummer) 

    Die Naturschutzbehörde kann von einzelnen der im Abs. 1 und 2 genannten Angaben und Unterlagen absehen, wenn diese für die Beurteilung des Vorhabens unerheblich sind; sie kann die Vorlage weiterer Unterlagen sowie die Beistellung sonstiger Behelfe verlangen, soweit dies für die Beurteilung des Vorhabens erforderlich ist.

    Fristen

    Für die antragsstellende Person bestehen keine besonderen Fristen. Die Bescheiderlassung hat nach spätestens sechs Monaten ab Einlangen des Antrags gem. § 73 Abs. 1 AVG zu erfolgen.

    Rechtsgrundlagen

    §§ 25 Abs 1 lit b sowie Abs. 3, 48, 49 und 50 des Salzburger Naturschutzgesetz 1999 – NSchG iVm § 6 Salzburger Campingplatzgesetz

    Voraussetzungen

    Es muss bei der Bezirkshauptmannschaft um eine Bewilligung zur Errichtung eines Campingplatzes angesucht werden (Campingplatz - Errichtung). Die Regelungen des Naturschutzgesetzes werden in diesem Verfahren mitberücksichtigt.

    Zum Formular

    Dieses Formular wird direkt in der zuständigen Behörde einlangen, es wird nicht im Wege des Einheitlichen Ansprechpartners gesendet.

    Formular an die Bezirkshauptmannschaft
    Formular an den Magistrat Salzburg

    Zuständige Stelle

    Rechtsbehelfe

    Gegen einen Bescheid ist eine Beschwerde zulässig. Die Beschwerde ist binnen vier Wochen bei der Behörde schriftlich einzubringen, die den Bescheid erlassen hat. Die Frist beginnt mit der erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung bzw. im Fall der mündlichen Verkündung mit dieser.

    Die Beschwerde hat weiters den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, sowie die belangte Behörde, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren sowie die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten. Eine Beschwerde ist nicht mehr zulässig, wenn nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheids von der Partei ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet wurde.

    Im Übrigen enthält jeder Bescheid eine Rechtsmittelbelehrung, die die Information enthält, bei welcher Behörde und innerhalb welcher Frist das Rechtsmittel eingebracht werden muss.

    Hilfs- und Problemlösungsdienste

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    Letzte Aktualisierung

    09.03.2021

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