Namensänderungen

Allgemeine Informationen

Natürliche Personen (Einzelunternehmerinnen/Einzelunternehmer), die nicht im Firmenbuch eingetragen sind, müssen u.a. bei der äußeren Bezeichnung der Betriebsstätte(n) ihren Namen verwenden – für juristische Personen (Kapitalgesellschaften, Vereine) und eingetragene Personengesellschaften ist dies der gesetzliche oder in den Statuten festgelegte Name.

Folgende Änderungen sind der Gewerbebehörde anzuzeigen:

  • Namensänderung der Gewerbeinhaberin/des Gewerbeinhabers, sofern die Namensänderung weder im Zentralen Personenstandsregister noch im Zentralen Melderegister verzeichnet ist
  • Namensänderung einer gewerberechtlichen Geschäftsführerin/eines gewerberechtlichen Geschäftsführers, sofern die Namensänderung weder im Zentralen Personenstandsregister noch im Zentralen Melderegister verzeichnet ist
  • Namensänderung bei juristischen Personen, die nicht im Firmenbuch eingetragen sind (z.B. Vereine). Unternehmen, die in Österreich im Firmenbuch eingetragen sind, müssen die Änderung der Firma bei der Gewerbebehörde nicht anzeigen. Die Gewerbebehörde wird automatisch vom Firmenbuchgericht verständigt.

Bei Namensänderungen natürlicher Personen, die bereits im Zentralen Personenstandsregister oder im zentralen Melderegister verzeichnet sind, müssen ebenfalls keine Anzeigen bei der Gewerbehörde erstattet werden. In diesen Fällen wird die Gewerbehörde automatisch vom Zentralen Melderegister verständigt.

Erforderliche Unterlagen

Hinweis

Kann die Behörde eine Abfrage der notwendigen Daten aus Registern vornehmen, ist der Vereinsregisterauszug nicht vorzulegen.

  • Bei natürlichen Personen:
    • Nachweis der Namensänderung (z.B. Heiratsurkunde oder Bescheid über die Namensänderung)
  • Bei Vereinen:
    • Vereinsregisterauszug

Fristen

Änderungen des Namens sind innerhalb von vier Wochen anzuzeigen.

Für den Inhalt verantwortlich

Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft

Kosten

Es fallen keine Gebühren und Abgaben an.

Letzte Aktualisierung

12. Januar 2024

Rechtsgrundlagen

§ 63 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994)

Verfahrensablauf

Die Anzeige der Namensänderung kann – formlos oder mittels Formular – persönlich, schriftlich oder teilweise auch elektronisch erfolgen.

Die formlose Anzeige sollte folgende Angaben enthalten:

  • Alter und neuer Name der Gewerbeinhaberin/des Gewerbeinhabers oder der gewerberechtlichen Geschäftsführerin/des gewerberechtlichen Geschäftsführers
  • Gewerbewortlaut
  • Gewerbestandort
  • GISA-Zahl

Die Behörde trägt die Namensänderung in das Gewerbeinformationssystem Austria (GISA) ein und sendet auf Antrag einen neuen Auszug aus dem GISA per Normalpost zu.

Voraussetzungen

Bei Vereinen muss der neue Wortlaut bereits im Vereinsregister eingetragen sein.

Zum Formular

Dieses Formular wird direkt in der zuständigen Behörde einlangen, es wird nicht im Wege des Einheitlichen Ansprechpartners gesendet.

Formular an die Bezirkshauptmannschaft

Formular an den Magistrat Salzburg

Zuständige Stelle

Die Gewerbebehörde, die für den Gewerbestandort örtlich zuständig ist:

Die Bezirkshauptmannschaft

In der Stadt Salzburg: der Magistrat Salzburg, siehe Detailinformation

Zusätzliche Information

In der Stadt Salzburg: der Magistrat Salzburg

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