Für die Aufnahme jeder tierärztlichen Tätigkeit ist die Eintragung in die Tierärzteliste und der Erhalt des Tierärzteausweises Voraussetzung. Der Tierärzteausweis wird gleichzeitig mit der Eintragung in die Tierärzteliste ausgestellt.
Dem Antrag sind beizuschließen:
Es sind keine besonderen Fristen einzuhalten.
Bei der Ausstellung des Tierärzteausweises fallen Kosten gemäß Tarifordnung der Österreichischen Tierärztekammer an.
§ 6 Tierärztegesetz (TÄG)
Ein eigener Antrag auf Ausstellung des Tierärzteausweises ist nicht erforderlich, da dieser gleichzeitig mit der Eintragung in die Tierärzteliste erfolgt. Eine Ausnahme bildet der Antrag auf Ausstellung eines Duplikats.
Zuständig für das Verfahren ist die Österreichische Tierärztekammer ( → ÖTK) .