Die Aufbereiterin/der Aufbereiter von Kompost hat Aufzeichnungen zu führen bzw. zu dokumentieren über:
Nachweise und Unterlagen gemäß Anlage 6 der Kompostverordnung
Die Aufzeichnungen sind laufend zu führen.
Es fallen keine Kosten für die Bereitstellung an.
Es ist kein besonderer Verfahrensablauf zu beachten.
Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft ( → BMLUK)